Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
spezielle Fahrzeugtechnik,
Fahrtechnik und Blickverhalten,
Bekleidung und Schutzausrüstung,
Verhalten auf Autobahnen,
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
Verhalten auf Autobahnen,
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
Anhänger und Abschleppen,
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
Beladung und Ladungssicherung,
spezielle Fahrzeugtechnik,
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
spezielle Fahrzeugtechnik,
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
Beladung und Ladungssicherung,
Fahrgestell und Aufbauten,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
Beladung und Ladungssicherung,
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40172203