Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
spezielle Fahrzeugtechnik,
Fahrtechnik und Blickverhalten,
Bekleidung und Schutzausrüstung,
Verhalten auf Autobahnen,
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
Verhalten auf Autobahnen,
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
Anhänger und Abschleppen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
Beladung und Ladungssicherung,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
Beladung und Ladungssicherung,
Fahrgestell und Aufbauten,
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
Beladung und Ladungssicherung,
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Dokumentnummer
NOR40147285