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BGBl. II Nr. 274/2004

kundgemacht 06.07.2004 RIS↗
Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2004× zu SeeSchFVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 203geändertAbs 2 Z 7
in Kraft 01.01.1996 – 06.07.2004 · idF BGBl. Nr. 504/1994 · danach: BGBl. II Nr. 274/2004 § 203↗RIS↗
in Kraft 07.07.2004 – 09.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 274/2004 · danach: BGBl. II Nr. 171/2009 § 203↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Ansuchen
§ 203.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;
2. Geburts- oder Taufschein;
3. ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;
4. ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
5. allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;
6. bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
7. ein als Nachweis über die Ausbildung Unterweisung in Erster-Hilfe-Leistung lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;
8. eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;
Schlagworte
Geburtsschein, Hörvermögen, Kraftfahrzeug, Sehvermögen, Kapitänspatent