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BGBl. II Nr. 389/2004

kundgemacht 12.10.2004 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 389/2004× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 2 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 12.10.2004 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 389/2004 § 27↗RIS↗
in Kraft 13.10.2004 – 08.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 389/2004 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 27↗RIS↗
3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Verwendungsbezeichnung „Botschafter''
§ 27.
(1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' „Botschafter“ zu führen, während sie als
1. Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als
2. Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf Grund der internationalen Übung erfordert,
verwendet werden.
(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' „Botschafter“ zu führen.
(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.