BGBl. II Nr. 519/2004
Änderung der Schulzeitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 6; Abs 2
… 6 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
1. Höheren Internatsschulen,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik Meisterschulen,
7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.