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BGBl. I Nr. 128/2004

kundgemacht 18.11.2004 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 12 § 0↗RIS↗
§ 10geändertZ 1, Z 2 lit a, Schlussteil, Text, lit c, Z 3, lit a sublit aa, sublit bb, sublit cc, lit b sublit aa, Z 4, Z 4 lit a (neu), Z 5, lit d, Z 6, Z 6a, Z 6b (neu), Z 7 lit a, Z 8, Z 9 lit a
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 113/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 128/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 109/2013 § 10↗RIS↗
§ 10.
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt mit 2 000 Euro, und bei
sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
letzten 12 Monaten vor Einbringung der
Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
wird, ....................................... mit    2 000 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen,
übersteigt und die nicht unter lit. a mit 1 500 Euro,
fallen, ..................................... mit    1 500 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 1 000 Euro;
3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem
Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr 2 000 Euro,
als zwei Parkplätzen, ansonsten höchstens
wenn der Gegenstand nicht aus einem mit 6 000 Euro,
Geldbetrag besteht, ................. mit  2 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  6 000 Euro,
bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2 mit 1 500 Euro,
wenn der Gegenstand nicht aus einem ansonsten höchstens
Geldbetrag besteht, ................. mit 1 4 500 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit  4 500 Euro,
cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
wenn der Gegenstand nicht aus einem mit 1 000 Euro,
Geldbetrag besteht, ................. mit 1 000 Euro, ansonsten höchstens
ansonsten höchstens ................. mit 3 000 Euro,
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
Mietgegenständen beziehungsweise wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG mit 4 000 Euro,
2002), ansonsten höchstens
wenn der Gegenstand nicht aus einem mit 12 000 Euro,
Geldbetrag besteht, ................. mit  4 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,
bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
wenn der Gegenstand nicht aus einem mit 2 500 Euro,
Geldbetrag besteht, ................. mit 2 500 Euro, ansonsten höchstens
ansonsten höchstens ................. mit 7 500 Euro;,
4. a) in Ehesachen ............................ mit 4 360 Euro,
a) in Ehesachen
mit 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Abstammung und in Streitigkeiten über die mit 1 740 Euro;
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... der Streitwert der mit 1 740 Euro Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
a) bei Einzelfirmen ........................... mit 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften ................... mit 70 000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
Genossenschaften ........................... mit 14 530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde mit 19 620 Euro,
höchstens ................................ mit  19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens ...................... mit 8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens
höchstens .................................. mit 21 800 Euro;
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens
mit 4.500 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2)
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 mit 8 720 Euro;
Abschnitt I Z 2) ............................ mit  8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.
Schlagworte
Handelsregister