BGBl. I Nr. 148/2004
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes – HStG 1995
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
§ 2.
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
Anmerkung