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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) 3106 § 0↗RIS↗
§ 40aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004 § 40↗RIS↗

römisch sechs. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

Paragraph 40, (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1.  Anmeldegebühr

     a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,

     b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,

        zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes

        weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2.  Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

     der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3.  Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;

4.  Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

     Musterexemplar....................................... 36 €;

  1. Ziffer 5
    Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (Paragraph 43, Absatz eins,).
  1. Absatz 2,Der Druckkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (Paragraph 17,) führt.