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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 12271 § 0↗RIS↗
§ 208geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1989 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 208↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 208↗RIS↗
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208. Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.