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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 10851 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 § 90↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 90↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Abfertigung
§ 90.
(1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
drei Jahren ........................................ das Zweifache
sechs Jahren ....................................... das Dreifache
neun Jahren ........................................ das Vierfache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn die im Bundesgesetz über die Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit, BGBl. Nr. 524/1994, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht in Anspruch genommen worden sind.
1. nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
2. kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.