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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 134/2011 § 41↗RIS↗

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
    3. Ziffer 3
      eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.
  2. Absatz 2,Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.