Absatz eins,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
- Ziffer einsein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
- Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
- Ziffer 3eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
- Ziffer 4die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.