Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 7 § 0↗RIS↗
§ 68geändertAbs 1a (neu); Abs 3 Z 3
in Kraft 01.01.2001 – 31.03.2004 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 37/2004 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.04.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 § 68↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 68.
(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
3. den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;
4. die Verrechnungsweisungen;
5. Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.
(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird;.
4. die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.