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§ 68 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.03.2004 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6801.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 6801.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 6801.01.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 6801.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. I Nr. 37/2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

Paragraph 68, (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
  2. Ziffer 2
    den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
  3. Ziffer 3
    den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;
  4. Ziffer 4
    die Verrechnungsweisungen;
  5. Ziffer 5
    Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.
  1. Absatz 2,Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
    1. Ziffer eins
      die Unterschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
    2. Ziffer 2
      die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
    3. Ziffer 3
      Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 76 und 77) bereitgestellt wird;
    4. Ziffer 4
      die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, Nachrichtenbereitstellung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014425