Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Text
Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:Paragraph 68, (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;
die Verrechnungsweisungen;
Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.
(1a)Absatz eins a,Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß Paragraph 67, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 a, im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Absatz eins, zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
(2)Absatz 2,Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;die Unterschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird.Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 76 und 77) bereitgestellt wird.
die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.
Schlagworte
Zahlungsauftrag, Nachrichtenbereitstellung
Dokumentnummer
NOR40051517