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§ 68 BHG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6801.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 6801.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 6801.01.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 6801.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
    2. Ziffer 2
      den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
    3. Ziffer 3
      den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;
    4. Ziffer 4
      die Verrechnungsweisungen;
    5. Ziffer 5
      Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.
  2. Absatz eins a,Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß Paragraph 67, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 a, im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Absatz eins, zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
  3. Absatz 2,Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
    1. Ziffer eins
      die Unterschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
    2. Ziffer 2
      die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
    3. Ziffer 3
      Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 76 und 77) bereitgestellt wird.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)

Schlagworte

Zahlungsauftrag, Nachrichtenbereitstellung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40051518