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BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 7 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 01.01.1987 – 31.03.2004 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · danach: BGBl. I Nr. 37/2004 § 72↗RIS↗
in Kraft 01.04.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 § 72↗RIS↗
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen
§ 72.
(1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.
(2) Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
(3) Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
(4) Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.
(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind gesichert aufzubewahren vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.