Rechtstracker.at

§ 72 BHG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 37/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7201.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 7201.01.198731.03.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Text

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

Paragraph 72, (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,

  1. Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
  2. Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
  3. Absatz 4,Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.
  4. Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40051522