Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen
§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden.Paragraph 72, (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden.
(2)Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
(3)Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
(4)Absatz 4,Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.
(5)Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und Wertsachen sind gesichert aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12048677
Alte Dokumentnummer
N3198610947S