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§ 72 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7201.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 7201.01.198731.03.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. I Nr. 37/2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

Paragraph 72, (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden.

  1. Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
  2. Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
  3. Absatz 4,Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.
  4. Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und Wertsachen sind gesichert aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048677

Alte Dokumentnummer

N3198610947S