Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
(3)Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
(5)Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051523