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BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.05.2004 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 8↗RIS↗

Aufgaben des Geschäftsführers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  4. Absatz 4,Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
    2. Ziffer 2
      Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
    3. Ziffer 3
      Regelungen für die Vertretung des Geschäftsführers;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
    6. Ziffer 6
      Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
  5. Absatz 5,Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.