BGBl. I Nr. 42/2004
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2 lit a, lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Mittel des Fonds
§ 3.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und,
2. der Krankenversicherungsträger.,
3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
5. mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
(2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind
1. zu 50% 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. zu 50% 50 % durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
c) den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
d) mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse der an den Fonds bzw. zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4) Die Mittel des Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, daß dass sie zur Deckung des Aufwandes Aufwands jederzeit herangezogen werden können.