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BGBl. I Nr. 6/2004

kundgemacht 16.02.2004 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 7331 § 0↗RIS↗
§ 102geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 3
in Kraft 01.09.1997 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/2004 § 102↗RIS↗
in Kraft 17.02.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 102↗RIS↗
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102.
(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu einem Gesundheitsberuf,
2. einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
3. der Hebammenausbildung,
4 2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
5 3. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.