Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß Paragraph 5 und den Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
- Ziffer einsmit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß Paragraph 11, Volkszählungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199,
- Ziffer 2mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001, (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1998, erhoben wurden,
- Ziffer 3mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, die der Anlage, Abschnitt A Ziffer 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Ziffer 2 und 5 sowie Abschnitt D Ziffer 12, entsprechen und
- Ziffer 4mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
- Absatz 4,Bis zum 31. Mai 2004 hat
- Ziffer einsdas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, und
- Ziffer 2der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
- Absatz 5,Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
- Ziffer einsBauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;
- Ziffer 2Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.