BGBl. III Nr. 142/2005
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1203geändertAbs 1 lit a Tabelle, (entfallen); Abs 2
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.
(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
a) das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der | |
Kategorie A | 18 Jahre |
Kategorie B | 21 Jahre |
Kategorie C | 21 Jahre |
Kategorie D | 14 Jahre; |
b) zum Schiffsführer geeignet sein;
c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- geistige und Farbenunterscheidungsvermögen körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
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