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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 1203geändertAbs 1 lit a Tabelle, (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 617/1988 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 1203↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 § 1203↗RIS↗
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.
(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
a) das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
für das Schifferpatent der
Kategorie A
18 Jahre
Kategorie B
21 Jahre
Kategorie C
21 Jahre
Kategorie D
14 Jahre;
Kategorie A              18 Jahre
Kategorie B              21 Jahre
Kategorie C              21 Jahre
Kategorie D              14 Jahre;
b) zum Schiffsführer geeignet sein;
c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- geistige und Farbenunterscheidungsvermögen körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Schlagworte
Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen