BGBl. III Nr. 142/2005
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1404geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 4 (neu)
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 14.04. (1) Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
(4) Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.