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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 1603geändertAbs 2 bis Abs 6
in Kraft 01.04.1976 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 93/1976 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 1603↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 1603↗RIS↗
Übergangsvorschriften
§ 16.03.
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlöschen unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht bestehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erneut untersucht werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen Schiffahrtszeichen ersetzt werden; sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)