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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 302geändertAbs 1
in Kraft 04.05.1996 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 203/1996 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 302↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 § 302↗RIS↗
Flaggen und Bälle
§ 3.02.
(1) Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffen einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für Schiffe der Berufsfischer einen solchen von mindestens 30 cm. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.