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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 615geändertAbs 7 (neu)
in Kraft 01.04.1976 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 93/1976 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 615↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 615↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 6.15.
(1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.
(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
(6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.