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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 801geändertAbs 2 lit a, Schlussteil (entfallen), lit b, lit c
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2004 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 801↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 801↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Beförderungsverbot; Ausnahmen
§ 8.01.
(1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
(2) Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von
a) Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a., b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
b) Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt. wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;
(3 c) Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Abs. 2 lit. a) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Abs. 2 lit. b) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde. Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.