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BGBl. I Nr. 104/2005

kundgemacht 19.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 771 § 0↗RIS↗
§ 33hneu
in Kraft 01.09.2005 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 104/2005 · danach: BGBl. I Nr. 70/2009 § 33h↗RIS↗

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,

  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 4 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.