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BGBl. I Nr. 70/2009

kundgemacht 31.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 320 § 0↗RIS↗
§ 33hgeändertAbs 1
in Kraft 01.09.2005 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 104/2005 · danach: BGBl. I Nr. 70/2009 § 33h↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2009 · danach: BGBl. I Nr. 51/2011 § 33h↗RIS↗
Entrichtung der Zuschläge
§ 33h.
(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten § §§ 21a, § 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 25 Abs. 1 und 2 sowie § 25 27 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.