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BGBl. I Nr. 51/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 3183 § 0↗RIS↗
§ 33hgeändertAbs 1
in Kraft 01.08.2009 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2009 · danach: BGBl. I Nr. 51/2011 § 33h↗RIS↗
in Kraft 01.08.2011 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 51/2011 · danach: BGBl. I Nr. 117/2012 § 33h↗RIS↗
Entrichtung der Zuschläge
§ 33h.
(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.