Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33hParagraph 33 h
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entrichtung der Zuschläge
§ 33h.Paragraph 33 h,
(1)Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 25 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, 25 Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 27, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.
(2)Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40108453