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§ 33h BUAG

Fassungen
01.01.2016 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 113/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33h heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 33h02.08.201631.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 33h01.01.201601.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015
§ 33h01.01.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 117/2012
§ 33h01.08.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 33h01.08.200931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 70/2009
§ 33h01.09.200531.07.2009 BGBl. I Nr. 104/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 113/2015

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 72/2016

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,

  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, Paragraph 23 b, Absatz 2, bis 4, 25 Absatz eins, und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt. Des Weiteren gelten die Paragraphen 23 c, und 23d.
  2. Absatz eins a,Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß Paragraph 33 e und Paragraph 33 f, während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.
  3. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 2 a,Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.
  5. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40173988