Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33hParagraph 33 h
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entrichtung der Zuschläge
§ 33h.Paragraph 33 h,
(1)Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten § 21a, § 22 Abs. 4 bis 5 sowie § 25 Abs. 1 und 2.Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 4 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2,
(2)Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR40068674