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BGBl. I Nr. 119/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Tilgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 29 § 0↗RIS↗
§ 129geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 119/2005 § 129↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 119/2005 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 129↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
§ 129.
(1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
(2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1. ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
2. ob diese Handlung
a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
b) wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
c) wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
d) wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
(3) Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
(4) Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.