BGBl. I Nr. 127/2005
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertÜberschrift
IV. ABSCHNITT
Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
§ 64.
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
Anmerkung