die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 35,, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Aufgaben des Landesausschusses
Paragraph 40, (1) Dem Landesausschuss obliegt
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
- Ziffer 3die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer,
- Ziffer 4die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
- Ziffer 5der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
- Ziffer 6der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
- Ziffer 7der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
- Ziffer 8der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
- Absatz 2,Der Landesausschuss kann weiters
- Ziffer einsberatende Ausschüsse einsetzen,
- Ziffer 2weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
- Ziffer 3Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
- Ziffer 4den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
- Absatz 3,Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.