BGBl. I Nr. 163/2005
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Erforderliche Mittel
§ 6.
(1) Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
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