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§ 6 BBT AG – Gesetz

Fassungen
ab 01.01.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 87/2004, BGBl. I Nr. 163/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 87/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004ersetzt durch BGBl. I Nr. 163/2005

Abkürzung

BBT AG – Gesetz

Index

56/03 ÖBB

Text

Erforderliche Mittel

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase römisch zwei) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
    2. Ziffer 2
      dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. Absatz 2,Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

Schlagworte

Planungsfortschritt

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40054182