BGBl. I Nr. 164/2005
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändertAbs 2
e) Lebenszeugnisse.
§ 81.
(1) Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach § 55 bestätigt wird.
(2) Die Beurkundung ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.
Anmerkung