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BGBl. I Nr. 42/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 611 § 0↗RIS↗
§ 102geändertAbs 2 Z 4 lit a, lit b
in Kraft 20.08.1994 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 634/1994 · danach: BGBl. I Nr. 42/2005 § 102↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 42/2005 § 102↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Einspruch
§ 102.
(1) Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar ist;
2. daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
3. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
4. daß der dass das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder Patentinhaber weist nach,
a) daß dass er den Mikroorganismus das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;.
5. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) hat;
… 6 unveränderte Absätze
6. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.
(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2 § 5 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 nur der Beeinträchtigte.
(4) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
(5) Innerhalb der Einspruchsfrist (Abs. 1) kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3) vom Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.
Anmerkung
Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984
§ 102geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 149/2004Abs 2 Z 4 lit a
vorgesehen ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 (kundgemacht am 30.12.2004) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 42/2005 (kundgemacht am 09.06.2005) § 102↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 42/2005 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 102↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Einspruch
§ 102.
(1) Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
1. dass der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;
2. dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
3. dass der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
4. dass der das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
a) dass er den Mikroorganismus das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
Anmerkung
Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984