Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
10.06.2005 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 42/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 10201.07.200519.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10210.06.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10220.08.199409.06.2005 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 10201.04.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 212/1994
§ 10201.12.198431.03.1994 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 42/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einspruch

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
  2. Absatz 2,Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
    1. Ziffer eins
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar ist;
    2. Ziffer 2
      daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. Ziffer 3
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
    4. Ziffer 4
      dass das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
    5. Ziffer 5
      daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) hat;
    6. Ziffer 6
      daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.
  3. Absatz 3,Zum Einspruch gemäß Absatz 2, Paragraph 5, ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nur der Beeinträchtigte.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
  5. Absatz 5,Innerhalb der Einspruchsfrist (Absatz eins,) kann auch die Abhängigerklärung (Paragraph 4, Absatz 3,) vom Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064782