Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
01.07.2005 bis 19.05.2023 — BGBl. I Nr. 42/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 10201.07.200519.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10210.06.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10220.08.199409.06.2005 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 10201.04.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 212/1994
§ 10201.12.198431.03.1994 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 42/2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023danach: BGBl. I Nr. 51/2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einspruch

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
  2. Absatz 2,Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
    1. Ziffer eins
      dass der Gegenstand des Patentes den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
    2. Ziffer 2
      dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. Ziffer 3
      dass der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
    4. Ziffer 4
      dass das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
  3. Absatz 3,Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064783