Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
01.12.1984 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 10201.07.200519.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10210.06.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 10220.08.199409.06.2005 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 10201.04.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 212/1994
§ 10201.12.198431.03.1994 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 212/1994

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einspruch

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
  2. Absatz 2,Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
    1. Ziffer eins
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar ist;
    2. Ziffer 2
      daß die Erfindung ganz oder teilweise bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist;
    3. Ziffer 3
      daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    4. Ziffer 4
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung
      1. Litera a
        über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung oder
      2. Litera b
        bei einer gesonderten Anmeldung gemäß Paragraph 92 a, oder einer Anmeldung gemäß Paragraph 106, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
    5. Ziffer 5
      daß der gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,
      1. Litera a
        daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;
    6. Ziffer 6
      daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) hat;
    7. Ziffer 7
      daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.
  3. Absatz 3,Zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 7, nur der Beeinträchtigte.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
  5. Absatz 5,Innerhalb der Einspruchsfrist (Absatz eins,) kann auch die Abhängigerklärung (Paragraph 4, Absatz 3,) vom Inhaber des früher erteilten Patentes beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028754

alte Dokumentnummer

N2197026840S