BGBl. I Nr. 42/2005
Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Übertragung; Lizenzen
§ 12.
(1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
(2) Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
(3) Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
(4) Im übrigen Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 37 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.