BGBl. I Nr. 58/2005
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen Personen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes, und
2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
… 10 unveränderte Absätze
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG 2001
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
_______________________________________________________________
Beendigungszeitpunkt Höhe des
Erstattungsbetrages
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 7. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,86
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 8. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,71
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 9. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,57
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 10. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,42
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 11. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,29
_______________________________________________________________
bis zum Ablauf des 12. Monates fiktiver Betrag nach Z 1
einer Wehrdienstleistung mal 0,14
_______________________________________________________________
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 6geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 2 Tabelle, (entfallen)
… 5 unveränderte Absätze
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.
(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst und
2. Zeitsoldaten.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Dienstgradgruppe | lit. a | lit. b und c |
WG 2001 | ||
Rekruten und Chargen | 49,34 vH | 44,17 vH, |
Unteroffiziere | 63,43 vH | 55,92 vH, |
Offiziere | 82,23 vH | 72,83 vH. |
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14 |
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
… 5 unveränderte Absätze
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.