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BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) 2 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2 Schlussteil; Abs 3
in Kraft 12.03.2003 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verfahren
§ 12.
(1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht Gericht eingebracht werden.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 und sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.