Absatz eins,Mit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, des Rates zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1 aus 2003,)
- Ziffer einsdas Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
- Ziffer 2unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.