BGBl. I Nr. 93/2005
VAG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118fgeändertAbs 1 Z 1
§ 118f.
(1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 98.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß § 98 zu enthalten.
(3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.
Anmerkung